EmpCo-Richt­linie 2024/825: Marken-Konse­quenzen für deutsche Mittel­ständler bei Öko- und Klima-Claims

30. April 2026

Ab dem 27. September 2026 wird die EU-Richtlinie 2024/825, kurz EmpCo, in deutsches Recht überführt. Was zunächst klingt wie eine weitere Compliance-Vorgabe für nachhaltige Werbung, hat eine zweite Front, die bislang kaum in der Mittelstands-Debatte angekommen ist: das Markenrecht. Wer als deutscher Mittelständler heute eine Marke mit Worten wie „Öko“, „Bio“, „klimaneutral“ oder „CO₂-frei“ führt, sollte die nächsten fünf Monate für eine ehrliche Bestandsaufnahme nutzen.

EmpCo-Richt­linie 2024/825: Marken-Konse­quenzen für deutsche Mittel­ständler bei Öko- und Klima-Claims — Collective Brain

Die EmpCo-Richtlinie 2024/825 setzt ab September 2026 strenge Maßstäbe für Marken mit Umweltbezug. Wer „Öko“, „klimaneutral“ oder „grünes Versprechen“ im Namen trägt, muss diese Aussagen künftig vor jedem Markenamt belegen können. (Bild: Collective Brain)

EmpCo-Richtlinie 2024/825 trifft das Markenrecht: Die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher für den ökologischen Wandel wird ab dem 27. September 2026 in nationales Recht umgesetzt. Sie verbietet unbelegte allgemeine Umweltaussagen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ in Werbung und Produktkennzeichnung. Die Konsequenz, die viele übersehen: Auch eingetragene Marken mit solchen Begriffen geraten in den Fokus des Deutschen Patent- und Markenamts. Das DPMA kann Eintragungen verweigern, die EU-Kommission die Löschung bestehender Marken prüfen. Mittelständler haben jetzt fünf Monate Zeit, ihre Markenportfolios zu auditieren und Substanz für jede Umweltaussage zu schaffen.

Die Richtlinie 2024/825 vom 28. Februar 2024, intern als „Empowering Consumers for the Green Transition Directive“ oder kurz EmpCo bezeichnet, ergänzt die Unfair Commercial Practices Directive (UCPD) aus dem Jahr 2005. Hintergrund ist ein Sweep der EU-Kommission aus 2020, bei dem 53 Prozent aller untersuchten Online-Werbeaussagen mit Umweltbezug als unzureichend belegt eingestuft wurden. Die deutsche Umsetzung erfolgt durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und tritt am 27. September 2026 in Kraft.

„Eine Marke, die ‚klimaneutral‘ heißt, ist ab September nicht mehr nur ein Werbeversprechen, sondern eine Compliance-Behauptung. Wer sie nicht belegen kann, riskiert die Löschung und Abmahnungen aus drei Richtungen gleichzeitig.“— Arno Hoffrichter, CTO der Collective Brain GmbH

Was sich für Marken konkret ändert

Die EmpCo-Richtlinie verbietet drei Kategorien von Aussagen explizit. Erstens: allgemeine Umweltaussagen ohne Beleg, also Begriffe wie „grün“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „natürlich“, „klimaschonend“ oder „bewusst“, wenn sie isoliert stehen und keine konkrete, anerkannte Methode zur Berechnung dahintersteht. Zweitens: Klimaaussagen, die ausschließlich auf Kompensation beruhen. Wer „klimaneutral“ sagt, muss künftig nachweisen, dass die Emissionen primär reduziert wurden, nicht nur durch CO₂-Zertifikate ausgeglichen. Drittens: Nachhaltigkeitssiegel, die nicht auf einem zertifizierten System mit unabhängiger Überprüfung beruhen.

Was das konkret bedeutet: Eine Marke wie „EcoPower Technik GmbH“ oder ein Produktname wie „KlimaFix Premium“ geraten ab September unter Begründungspflicht. Das Deutsche Patent- und Markenamt verweist bereits in seiner aktuellen Eintragungspraxis darauf, dass Marken mit beschreibenden Umweltaussagen ohne Unterscheidungskraft unter § 8 Markengesetz zurückgewiesen werden können.

Markenrechtliche Folgen: drei Risiko-Dimensionen

Die Heuking Kühn Lüer Wojtek Partnergesellschaft hat in einem Fachbeitrag vom 29. April 2026 die Risikolage für deutsche Markeninhaber strukturiert. Drei Angriffsflächen ergeben sich.

Erstens drohen Eintragungsverweigerungen für neue Marken. Das DPMA und das EUIPO prüfen verstärkt, ob ein Markenname allgemeine Umweltaussagen enthält, die nicht durch nachgewiesene Produkteigenschaften gedeckt sind. Eine Marke „GrünesVersprechen“ für ein konventionelles Reinigungsmittel wird voraussichtlich zurückgewiesen.

Zweitens können bestehende Marken durch Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbände angegriffen werden. § 50 Markengesetz erlaubt Löschungsverfahren, wenn eine Marke täuschend ist. Die EmpCo-Richtlinie erweitert die Auslegung dessen, was als täuschend gilt, deutlich. Verbraucherzentralen wie die vzbv haben Greenwashing zum strategischen Schwerpunkt erklärt.

Drittens entsteht ein Abmahnrisiko nach UWG. Mit der EmpCo-Umsetzung wird jede unbelegte Umweltaussage in Werbung, auf Verpackungen oder im Marken-Auftritt selbst abmahnfähig. Wettbewerbsverbände, Konkurrenten und seit der UWG-Novelle 2021 auch qualifizierte Verbraucherverbände können Unterlassungsansprüche geltend machen. Das Bundeskartellamt schätzt die durchschnittlichen Abmahnkosten in solchen Fällen auf 1.500 bis 4.500 Euro pro Erstabmahnung.

Praxis-Tipp: Erstellen Sie bis Mitte Juli eine vollständige Liste aller Marken, Produkte und Wortmarken in Ihrem Portfolio mit Umweltbezug. Prüfen Sie für jeden Eintrag, ob ein nachvollziehbarer, nach anerkannten Methoden berechenbarer Beleg existiert. Wo nicht, klären Sie zwei Fragen: Lässt sich die Substanz nachträglich aufbauen oder ist eine Marken-Anpassung der wirtschaftlichere Weg?

Was der Mittelstand bis September konkret tun muss

Die Vorbereitung ordnet sich in drei Arbeitsphasen, die parallel anlaufen sollten. Phase eins ist die Bestandsaufnahme: Welche Marken, Produktnamen, Domains und Slogans im Portfolio enthalten Umweltbezüge? Diese Inventur erfordert die Zusammenarbeit von Markenrecht, Marketing und Produktmanagement. Erfahrungsgemäß ist die Liste in mittelständischen Industriebetrieben länger als erwartet, weil über Jahrzehnte hinzugefügte Sub-Marken und Produktlinien selten zentral dokumentiert sind. Ein vergleichbarer Audit-Prozess hat sich bei der BFSG-Vorbereitung im Mittelstand bewährt: Inventur, Risiko-Klassifizierung, Pflichtenheft.

Phase zwei ist die Substanzprüfung. Für jede betroffene Aussage muss ein Nachweisweg definiert werden. Die EmpCo-Richtlinie verweist auf die Product Environmental Footprint Method (PEF) der EU-Kommission als anerkannte Berechnungsgrundlage. Wer keinen PEF-konformen Nachweis erbringen kann, sollte alternativ zertifizierte Standards wie EMAS, ISO 14001 oder branchenspezifische Eco-Labels prüfen.

Wer die Substanzprüfung mit einem BAFA-Beratungszuschuss kombinieren möchte, sollte die Antragsstellung jetzt anschieben, denn die Förderquoten sind für Compliance-Audits in 2026 attraktiv. Phase drei ist die Entscheidung über strategische Maßnahmen. Drei Pfade sind realistisch: Beleg nachreichen und behalten, Marke umbenennen oder zurückziehen, oder Disclaimer ergänzen, die die Aussage präzisieren. Für mittelständische Betriebe mit etablierten Produktlinien wird der Disclaimer-Pfad oft der wirtschaftlichste sein, vorausgesetzt das DPMA akzeptiert ihn.

Die parallele Rechtslage: BGH, EuGH und Vorratsentscheidungen

Die EmpCo-Richtlinie trifft auf eine bereits scharfe deutsche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat im Klimaneutral-Urteil vom 27. Juni 2024 (I ZR 98/23) bereits klargestellt, dass die Werbung mit „klimaneutral“ nur zulässig ist, wenn der Werbende erläutert, ob die Klimaneutralität durch Reduktion oder Kompensation erreicht wird. Die EmpCo-Richtlinie geht über dieses Urteil hinaus und verschärft die Beweislast.

Parallel hat das OLG Düsseldorf am 29. April 2026 dem EuGH eine Vorlage zur Frage gestellt, ob bei Markenabmahnungen Umsatzsteuer auf die Abmahnkosten anfällt. Das mag technisch klingen, hat aber für Mittelständler mit viel Markenrechts-Aktivität eine Liquiditäts-Dimension: Bei mehreren parallelen Abmahnungen summiert sich die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer schnell auf einen fünfstelligen Betrag.

Wer ist besonders betroffen

Aus unserer Beratungspraxis und parallel zu unseren Erfahrungen mit dem Wero-Markenstart im Mittelstand sehen wir vier Branchen-Cluster mit überdurchschnittlichem Handlungsbedarf. Der erste umfasst die Konsumgüterindustrie mit Eigenmarken im Lebensmittel-, Reinigungs- und Kosmetikbereich, dort sind Umweltaussagen seit Jahren Standard-Vermarktungsstrategie. Der zweite betrifft den Maschinen- und Anlagenbau, der mit „energieeffizient“ oder „CO₂-arm“ wirbt, ohne die Vergleichsbasis transparent zu machen. Der dritte umfasst die Bauwirtschaft und Immobilienentwicklung, die mit Begriffen wie „nachhaltiges Bauen“ oder „grüne Architektur“ arbeitet. Der vierte ist der gesamte E-Commerce-Mittelstand, der Produktbeschreibungen mit „öko“ oder „bio“ anreichert, ohne die EU-Bio-Verordnung einzuhalten.

Das Wichtigste in zwei Sätzen: Die EmpCo-Richtlinie 2024/825 macht ab September 2026 jede unbelegte Umweltaussage in Werbung und Marken abmahnfähig und kann zur Löschung von Markeneintragungen führen. Mittelständler sollten in den nächsten fünf Monaten ihre Markenportfolios auditieren, Belege nach anerkannten Methoden wie PEF aufbauen oder strategische Anpassungen vornehmen, bevor das DPMA, Konkurrenten oder Verbraucherverbände aktiv werden.

Häufige Fragen

Ab wann gilt die EmpCo-Richtlinie 2024/825 in Deutschland?

Die Richtlinie 2024/825 wurde am 28. Februar 2024 verabschiedet und tritt nach dem deutschen Umsetzungsgesetz am 27. September 2026 in Kraft. Bis dahin müssen Mittelständler ihre Werbung, Produktkennzeichnung und Marken-Auftritte überprüfen. Eine Übergangsfrist für Bestandsmarken ist im aktuellen Referentenentwurf des BMJ nicht vorgesehen, was die Vorbereitung besonders dringlich macht.

Welche Begriffe sind durch die EmpCo-Richtlinie konkret betroffen?

Die Richtlinie listet unter anderem „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „grün“, „natürlich“, „nachhaltig“, „bewusst“, „CO₂-frei“, „klimapositiv“ und „zukunftsorientiert“ als kritische Begriffe. Auch Suffixe wie „eco-„, „bio-“ oder „öko-“ sind betroffen, wenn sie isoliert oder ohne anerkannten Beleg verwendet werden. Wichtig: Die Liste ist nicht abschließend, jede vergleichbare allgemeine Umweltaussage fällt in den Anwendungsbereich.

Kann meine bereits eingetragene Marke wirklich gelöscht werden?

Ja, sofern die Marke unbelegte Umweltaussagen enthält und als täuschend im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Markengesetz eingestuft wird. Das DPMA kann auf Antrag oder von Amts wegen die Löschung einleiten. Der Heuking-Beitrag vom 29. April 2026 weist explizit darauf hin, dass die EU-Kommission die Löschung unzulässiger Marken prüfen kann. In der Praxis wird der häufigere Weg ein Löschungsantrag durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände sein.

Was ist die Product Environmental Footprint Method (PEF) und warum wird sie wichtig?

Die PEF-Methode ist eine harmonisierte Berechnungsgrundlage der EU-Kommission für die Umweltauswirkungen von Produkten über deren gesamten Lebenszyklus. Sie umfasst 16 Wirkungskategorien, von Treibhausgas-Emissionen bis Wasserverbrauch. Die EmpCo-Richtlinie verweist auf PEF als anerkannten Standard für die Belegführung. Mittelständler, die ihre Umweltaussagen verteidigen wollen, sollten prüfen, ob für ihre Produktkategorie eine produktspezifische PEFCR-Regel existiert oder eine eigene Berechnung erstellt werden muss.

Wie hoch sind die Bußgelder bei Verstößen?

Die EmpCo-Richtlinie selbst sieht keine festen Bußgelder vor, überlässt die Sanktionierung den Mitgliedstaaten. Im deutschen Umsetzungsentwurf ist eine Erweiterung des § 19 UWG geplant, der Bußgelder bis 50.000 Euro pro Verstoß vorsieht, in schweren Fällen bis 4 Prozent des Jahresumsatzes des Unternehmens. Hinzu kommen die zivilrechtlichen Ansprüche aus Abmahnungen und mögliche Schadensersatzforderungen.

Hilft ein Disclaimer wie „nach interner Berechnung klimaneutral“?

Nur bedingt. Die EmpCo-Richtlinie verlangt nicht nur einen Disclaimer, sondern eine nach anerkannten Methoden überprüfbare Berechnung. Eine rein interne Berechnung ohne externe Zertifizierung wird in der Regel nicht ausreichen. Empfehlenswert sind Zertifizierungen nach ISO 14067 für Carbon Footprint, ISO 14001 für Umweltmanagement oder branchenspezifische Standards wie EU Ecolabel. Der Disclaimer sollte klar benennen, welche Norm zugrunde liegt und wo der vollständige Nachweis abrufbar ist.

Arno Hoffrichter, CTO bei Collective Brain
Arno Hoffrichter
CTO, Collective Brain GmbH · Hamburg

Arno Hoffrichter ist CTO der Collective Brain GmbH in Hamburg. Sein Fokus liegt auf Tech-Strategie, Web-Development und Compliance-Themen für den deutschen Mittelstand. Er begleitet seit über zwölf Jahren mittelständische Industrie- und Handelsbetriebe bei der Digitalisierung, vom Product-Information-Management bis zur EU-konformen Produktkennzeichnung. Arno berät unter anderem BAFA-geförderten Mittelstand bei Brand- und Marketing-Compliance-Audits und ist regelmäßiger Sparringspartner bei Markenrechts-Fragen, die an der Schnittstelle zu Web, E-Commerce und Produktdaten entstehen.

Arno Hoffrichter

Arno Hoffrichter

Arno Hoffrichter ist CTO bei der Collective Brain GmbH in Hamburg. Als Technologieexperte mit 20 Jahren Erfahrung in der Web- und Online-Entwicklung ist er der treibende technische Kopf hinter Collective Brain. Durch das geschickte Zusammenspiel von Künstlicher Intelligenz, modernen Tools und seinem Team entwickelt Arno kreative Lösungen, die zu mehr Sichtbarkeit und Erfolg führen.
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